Erholung & Freizeit
Artikel 24 - Recht auf Erholung und Freizeit
Jede/r hat das Recht auf Erholung und Freizeit, auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf bezahlten Urlaub.
Dieser Artikel bedeutet auch das Recht auf Spielen und er verbietet Kinderarbeit, da diese weder Zeit zum Spielen noch zur Bildung (Art. 26) lässt. Für Jugendliche gibt es spezielle Regelungen bei der Arbeitszeit, die ihnen mehr Urlaub sowie längere und häufigere Pausen zugestehen.