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Diskriminierung

Diejenigen, die diskriminieren, fühlen sich stark – stark genug, um einen anderen herabzuwürdigen. Sie sind nicht stark genug, um eine Andersartigkeit, einen Unterschied zum Gewohnten und zur eigenen Erfahrung auszuhalten.

Diskriminieren steht für „trennen", „Unterscheidungen treffen", „aussondern". Diskriminierung ist die ungleiche, benachteiligende und ausgrenzende Behandlung von Gruppen und Individuen ohne sachlich gerechtfertigten Grund. Diskriminierung kann sich zeigen als Kontaktvermeidung, Benachteiligung beim Zugang zu Gütern und Positionen, als Boykottierung oder als persönliche Herabsetzung. Möglich wird Diskriminierung meistens durch ein Machtgefälle. Das zu beseitigen, ist ein Anliegen der Frauenquote. Mit ihr verbindet sich die Überzeugung, dass die Benachteiligung von Frauen am ehesten abgebaut werden kann, wenn Frauen stärker in Machtposition von Politik und Wirtschaft vertreten sind.  

Zur Diskriminierung von Menschen kommt es aufgrund gruppenspezifischer Merkmale wie ethnische oder nationale Herkunft, Hautfarbe, Sprache, politische oder religiöse Überzeugungen, sexuelle Orientierung, Geschlecht, Alter oder Behinderung.  

Ausgangspunkt jeder Diskriminierung ist die Konstruktion von Differenz. Jeder Form Diskriminierung liegt eine Unterscheidung und Bewertung durch eine Mehrheit zugrunde, was als gesellschaftliche Norm zu gelten hat (z. B. weiß, deutsch, männlich, heterosexuell, gesund, leistungsfähig, christlich etc.). Von Diskriminierung betroffen sind damit Gruppen, die den dominanten Normen nicht entsprechen. Dabei handelt es sich häufig um zahlenmäßige Minderheiten. Doch die Diskriminierung von Frauen zeigt, dass dies nicht auf eine quantitative Minderheit beschränkt sein muss.    

Diskriminierung verletzt die Menschenwürde

Menschenwürde heißt: Alle Menschen haben die gleichen Rechte und sind gleich wertvoll. Und wir alle haben ein Recht auf Gleichbehandlung. Das ist gleichzeitig eine Verpflichtung für jeden Einzelnen von uns, für die Gesellschaft und den Staat, das Grundrecht und Menschenrecht der Nicht-Diskriminierung zu achten und umzusetzen.  

In Deutschland regelt Artikel 3 des Grundgesetzes das Diskriminierungsverbot: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."    

Positive Diskriminierung ist erwünscht

Ein Beispiel dafür ist der Zusatz bei Stellenausschreibungen von öffentlichen Einrichtungen: „Schwerbehinderte werden bei entsprechender Eignung mit Vorrang berücksichtigt.“ Oder auch die staatlich verordnete Quote von mindestens 40 % Frauen in den Aufsichtsräten großer schwedischer Betriebe. In beiden Beispielen geht es darum, durch gezielte Bevorzugung bestehende Benachteiligungen abzubauen. Ein anderer Fall sind Ungleichbehandlungen, die das Jugendschutz- oder Jugendarbeitsschutzgesetz vorschreiben. Hier wird Jugendlichen mehr Urlaub als Erwachsenen zugestanden oder aber Jugendlichen der Kauf von Zigaretten oder Alkohol verboten. Beides ist keine Diskriminierung, sondern eine sachlich begründete Ungleichbehandlung, die in diesem Fall den Schutz der Gesundheit von Jugendlichen zum Ziel hat.